5.2 Eine auf einer Website publizierte Adresse: "Anwaltskanzlei YX, Rechtsanwälte und Notare, Zürich" dürfte gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. In Nachachtung der erwähnten Praxis ist zu verlangen, dass bei Internetauftritten mit Hinweisen auf Rechtsanwälte und Notare beim Öffnen der Seite sofort ersichtlich wird, in welchem Kanton die betreffenden Personen auch als Notare tätig sein dürfen. 5.3 Nicht zulässig ist sodann, dass eine im Kanton Zürich domizilierte Anwaltskanzlei bei ihrem Eingangsbereich - ohne weiteren Vermerk - den Hinweis: "Rechtsanwälte und Notare" anbringt. 6. Auftritt im Geschäftsverkehr