Es obliegt nicht den Rechtsuchenden, sämtliche Internetseiten durchzusehen. Vielmehr gehört es zur Pflicht von Anwältinnen und Anwälten, die Rechtsuchenden angemessen zu informieren und von Anfang an - d.h. auf den ersten Blick - für Klarheit zu sorgen und allfällige Missverständnisse zu verhindern.