3. § 10 des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985 hält fest, dass im Kanton Zürich als Notar nur amten kann, wer von den Stimmberechtigten gewählt worden ist. Die Bezeichnung "Notar" kann zumindest beim Laien den Eindruck erwecken, die Person(en) seien vom Volk gewählt worden, sie würden einem Notariat vorstehen (§ 11 Notariatsgesetz) und könnten öffentliche Beurkundungen und andere Notariatshandlungen in ihrer Kanzlei in Zürich vornehmen. Mit der Bezeichnung: "Rechtsanwälte und Notare" zeigen die Anwaltskanzleien der Öffentlichkeit eine Stellung an, die sie - im Kanton Zürich - nicht inne haben können und sie schaffen damit eine unklare Sachlage.