So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr. ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson). 2. Ebenso ist aus der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht abzuleiten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen.