Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet. All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll das Publikum davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art.