Berufsbezeichnung aufzutreten. Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Banken- und Markenschutzgesetz). Eine besondere Vorschrift etwa, welche sich auf die Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt" bezieht, enthält das kantonale Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 17. November 2003. Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet.