1. Nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. "Was unter «korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht" (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 12 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden