{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-02-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_undefined_2009-02-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/60186C6F8D6C30CEC125755F004A2F21_PubNotariat.pdf", "Checksum": "8cedc1e0d96d91c85a1641e354321779"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.02.2009 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit der Bezeichnung 'Rechtsanwälte und Notare'?"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:13", "Checksum": "0390afa73b52ca015222284c4dbec2fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.02.2009 undefined\nRegeste:\nZulässigkeit der Bezeichnung 'Rechtsanwälte und Notare'?\n\n8. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aufsichtskommission schon unter dem früheren Anwaltsgesetz eine Sanktion ausgesprochen\nhat, weil ein im Kanton Zürich ansässiger Rechtsanwalt in seinem Briefkopf die\nBezeichnung: \"Rechtsanwalt und Notar\" geführt hatte, ohne dass ein Hinweis auf\nden Kanton erfolgt war, in welchem der Rechtsanwalt als Notar zugelassen war.\nDamals war ausgeführt worden, dass der Rechtsanwalt mit der Bezeichnung:\n\"Rechtsanwalt und Notar\" in der Öffentlichkeit eine Stellung angezeigt habe, die\ner nicht inne hatte. Er habe damit eine unklare Sachlage geschaffen, was als\nVerletzung von § 7 Abs. 1 aAnwG (einwandfreies Verhalten in der Ausübung der\nBerufstätigkeit) und von § 8 Abs. 1 aAnwG (Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse) gewertet wurde (Beschluss vom 31. Mai 2002). Unter der Herrschaft\ndes BGFA sind ebenfalls bereits Sanktionen ausgesprochen worden, weil in ungenauer Art und Weise eine Bezeichnung: \"Advokatur & Notariat\" angeführt wurde. Die Aufsichtskommission hielt dabei fest, dass es zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehöre, dass er seine Person nach\naussen nicht in irreführender Weise beschreibe. Er müsse sachlich richtige und\neindeutige Bezeichnungen verwenden. Es müsse sofort ersichtlich sein, dass er\nan seinem gewöhnlichen Arbeitsort keine notarielle Tätigkeit ausüben dürfe. Er\nhabe vielmehr die Pflicht darauf hinzuweisen, dass diese Dienste nur in einem\nanderen Kanton angeboten würden. Da die entsprechende Internetseite diesen\nVorgaben nicht entsprach, wurde das Verhalten als Verstoss gegen Art. 12 lit. a\nBGFA (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) und gegen Art. 12 lit. d\nBGFA (unzulässige Werbung) erachtet (u.a. Beschluss vom 5. Oktober 2006).\n\nAufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Februar 2009.\n"}