{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-02-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_undefined_2009-02-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/60186C6F8D6C30CEC125755F004A2F21_PubNotariat.pdf", "Checksum": "8cedc1e0d96d91c85a1641e354321779"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.02.2009 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit der Bezeichnung 'Rechtsanwälte und Notare'?"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:13", "Checksum": "0390afa73b52ca015222284c4dbec2fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.02.2009 undefined\nRegeste:\nZulässigkeit der Bezeichnung 'Rechtsanwälte und Notare'?\n\nArt. 12 lit. a und d BGFA; Zulässigkeit der Bezeichnung: \"Rechtsanwälte und\nNotare\" ?\n\nEine Einfrage vom 24. November 2008 veranlasst die Aufsichtskommission über\ndie Anwältinnen und Anwälte zu folgender Stellungnahme:\n\n1. Nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig\nund gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und\nAnwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. \"Was unter\n«korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht\" (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 12 zu Art. 12\nBGFA). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der\nKlarheit und Wahrheit ist es nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden\nBerufsbezeichnung aufzutreten. Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften\ndes OR, im UWG, im Banken- und Markenschutzgesetz). Eine besondere Vorschrift etwa, welche sich auf die Verwendung der Berufsbezeichnung \"Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt\" bezieht, enthält das kantonale Gesetz über den\nRechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 17. November 2003. Nach § 42 AnwG\nwird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder\neine gleichwertige Bezeichnung verwendet. All diesen Bestimmungen liegt die\ngleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es geht um den Schutz des Publikums.\nInsbesondere soll das Publikum davor geschützt werden, nicht in berechtigten\nErwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. So\nhat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem\nBriefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005\nvom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr. ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar\nund Urkundsperson).\n2. Ebenso ist aus der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht abzuleiten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen.\n\n3. § 10 des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985 hält fest,\ndass im Kanton Zürich als Notar nur amten kann, wer von den Stimmberechtigten\ngewählt worden ist. Die Bezeichnung \"Notar\" kann zumindest beim Laien den\nEindruck erwecken, die Person(en) seien vom Volk gewählt worden, sie würden\neinem Notariat vorstehen (§ 11 Notariatsgesetz) und könnten öffentliche Beurkundungen und andere Notariatshandlungen in ihrer Kanzlei in Zürich vornehmen.\nMit der Bezeichnung: \"Rechtsanwälte und Notare\" zeigen die Anwaltskanzleien\nder Öffentlichkeit eine Stellung an, die sie - im Kanton Zürich - nicht inne haben\nkönnen und sie schaffen damit eine unklare Sachlage.\n\n4. Bei der Durchsicht der Problematik sind insbesondere zwei Sachverhalte\naufgefallen.\n\n5. Auftritt im Internet\n\n5.1 Im Internet findet sich die folgende Bezeichnung: \"Anwaltskanzlei XY,\nRechtsanwälte und Notare, Strasse, Zürich\". Der Auftritt auf der Website ist zwar\ninsofern präzisiert, als unter der Rubrik: \"Dienstleistungen\" das Notariat eigens\nrubriziert ist und sich dort der Hinweis auf den Ort und Kanton findet, wo die Notariatstätigkeit zugelassen ist. Die Aufsichtskommission vertritt indessen die Auffassung, dass von einer rechtsuchenden Person nicht erwartet werden kann, dass\nsie sämtliche Internetseiten durchliest und allfälligen Unklarheiten oder Widersprüchen nachgeht. Es obliegt nicht den Rechtsuchenden, sämtliche Internetseiten durchzusehen. Vielmehr gehört es zur Pflicht von Anwältinnen und Anwälten,\ndie Rechtsuchenden angemessen zu informieren und von Anfang an - d.h. auf\nden ersten Blick - für Klarheit zu sorgen und allfällige Missverständnisse zu verhindern.\n\n5.2 Eine auf einer Website publizierte Adresse: \"Anwaltskanzlei YX, Rechtsanwälte und Notare, Zürich\" dürfte gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA\nverstossen. In Nachachtung der erwähnten Praxis ist zu verlangen, dass bei Internetauftritten mit Hinweisen auf Rechtsanwälte und Notare beim Öffnen der\nSeite sofort ersichtlich wird, in welchem Kanton die betreffenden Personen auch\nals Notare tätig sein dürfen.\n\n5.3 Nicht zulässig ist sodann, dass eine im Kanton Zürich domizilierte Anwaltskanzlei bei ihrem Eingangsbereich - ohne weiteren Vermerk - den Hinweis:\n\"Rechtsanwälte und Notare\" anbringt.\n\n6. Auftritt im Geschäftsverkehr\n\n6.1 Eine Anwaltskanzlei führt im Briefkopf den Zusatz: \"Anwälte und Notare\".\nSämtliche Mitarbeitenden sind auf dem Briefpapier aufgeführt, wobei bei einzelnen Namen eine Ziffer auf eine Fussnote verweist mit dem Text: \"Auch Notar oder\nNotarin in Z\".\n\n6.2 Die von der Anwaltskanzlei gewählte Formulierung: \"Auch Notar oder Notarin in Z\" ist zu wenig präzise, kann doch das Wort \"auch\" in dem Sinne verstanden\nwerden, dass neben der notariellen Tätigkeit in Zürich auch die notarielle Tätigkeit\nin Z möglich ist.\n\n6.3 Unter dem Gesichtspunkt von klaren Verhältnissen müsste der Hinweis in\nder Fussnote wohl lauten: \"Nur in Z als Notar oder Notarin [zugelassen]\", wobei\nes fraglich erscheint, ob der Hinweis in einer kleinen Fussnote für das Publikum\ngenügt. Streng genommen wäre der Vermerk beim Namen des Anwalts oder der\nAnwältin anzubringen.\n\n7. Nicht zu beanstanden ist sodann ein Briefpapier, das allein den Hinweis enthält: \"Inhaber des Notariatspatents im Kanton Z\".\n\n"}