Art. 12 lit. a und d BGFA; Zulässigkeit der Bezeichnung: "Rechtsanwälte und Notare" ? Eine Einfrage vom 24. November 2008 veranlasst die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu folgender Stellungnahme: 1. Nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (BGFA) haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, wel- ches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. "Was unter «korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht" (Fell- mann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 12 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzli- chen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Banken- und Markenschutzgesetz). Eine besondere Vor- schrift etwa, welche sich auf die Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsan- wältin oder Rechtsanwalt" bezieht, enthält das kantonale Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 17. November 2003. Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspa- tentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet. All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll das Publikum davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr. ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson). 2. Ebenso ist aus der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht abzu- leiten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. 3. § 10 des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985 hält fest, dass im Kanton Zürich als Notar nur amten kann, wer von den Stimmberechtigten gewählt worden ist. Die Bezeichnung "Notar" kann zumindest beim Laien den Eindruck erwecken, die Person(en) seien vom Volk gewählt worden, sie würden einem Notariat vorstehen (§ 11 Notariatsgesetz) und könnten öffentliche Beur- kundungen und andere Notariatshandlungen in ihrer Kanzlei in Zürich vornehmen. Mit der Bezeichnung: "Rechtsanwälte und Notare" zeigen die Anwaltskanzleien der Öffentlichkeit eine Stellung an, die sie - im Kanton Zürich - nicht inne haben können und sie schaffen damit eine unklare Sachlage. 4. Bei der Durchsicht der Problematik sind insbesondere zwei Sachverhalte aufgefallen. 5. Auftritt im Internet 5.1 Im Internet findet sich die folgende Bezeichnung: "Anwaltskanzlei XY, Rechtsanwälte und Notare, Strasse, Zürich". Der Auftritt auf der Website ist zwar insofern präzisiert, als unter der Rubrik: "Dienstleistungen" das Notariat eigens rubriziert ist und sich dort der Hinweis auf den Ort und Kanton findet, wo die Nota- riatstätigkeit zugelassen ist. Die Aufsichtskommission vertritt indessen die Auffas- sung, dass von einer rechtsuchenden Person nicht erwartet werden kann, dass sie sämtliche Internetseiten durchliest und allfälligen Unklarheiten oder Wider- sprüchen nachgeht. Es obliegt nicht den Rechtsuchenden, sämtliche Internetsei- ten durchzusehen. Vielmehr gehört es zur Pflicht von Anwältinnen und Anwälten, die Rechtsuchenden angemessen zu informieren und von Anfang an - d.h. auf den ersten Blick - für Klarheit zu sorgen und allfällige Missverständnisse zu ver- hindern. 5.2 Eine auf einer Website publizierte Adresse: "Anwaltskanzlei YX, Rechtsan- wälte und Notare, Zürich" dürfte gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. In Nachachtung der erwähnten Praxis ist zu verlangen, dass bei In- ternetauftritten mit Hinweisen auf Rechtsanwälte und Notare beim Öffnen der Seite sofort ersichtlich wird, in welchem Kanton die betreffenden Personen auch als Notare tätig sein dürfen. 5.3 Nicht zulässig ist sodann, dass eine im Kanton Zürich domizilierte Anwalts- kanzlei bei ihrem Eingangsbereich - ohne weiteren Vermerk - den Hinweis: "Rechtsanwälte und Notare" anbringt. 6. Auftritt im Geschäftsverkehr 6.1 Eine Anwaltskanzlei führt im Briefkopf den Zusatz: "Anwälte und Notare". Sämtliche Mitarbeitenden sind auf dem Briefpapier aufgeführt, wobei bei einzel- nen Namen eine Ziffer auf eine Fussnote verweist mit dem Text: "Auch Notar oder Notarin in Z". 6.2 Die von der Anwaltskanzlei gewählte Formulierung: "Auch Notar oder Nota- rin in Z" ist zu wenig präzise, kann doch das Wort "auch" in dem Sinne verstanden werden, dass neben der notariellen Tätigkeit in Zürich auch die notarielle Tätigkeit in Z möglich ist. 6.3 Unter dem Gesichtspunkt von klaren Verhältnissen müsste der Hinweis in der Fussnote wohl lauten: "Nur in Z als Notar oder Notarin [zugelassen]", wobei es fraglich erscheint, ob der Hinweis in einer kleinen Fussnote für das Publikum genügt. Streng genommen wäre der Vermerk beim Namen des Anwalts oder der Anwältin anzubringen. 7. Nicht zu beanstanden ist sodann ein Briefpapier, das allein den Hinweis ent- hält: "Inhaber des Notariatspatents im Kanton Z". 8. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aufsichtskom- mission schon unter dem früheren Anwaltsgesetz eine Sanktion ausgesprochen hat, weil ein im Kanton Zürich ansässiger Rechtsanwalt in seinem Briefkopf die Bezeichnung: "Rechtsanwalt und Notar" geführt hatte, ohne dass ein Hinweis auf den Kanton erfolgt war, in welchem der Rechtsanwalt als Notar zugelassen war. Damals war ausgeführt worden, dass der Rechtsanwalt mit der Bezeichnung: "Rechtsanwalt und Notar" in der Öffentlichkeit eine Stellung angezeigt habe, die er nicht inne hatte. Er habe damit eine unklare Sachlage geschaffen, was als Verletzung von § 7 Abs. 1 aAnwG (einwandfreies Verhalten in der Ausübung der Berufstätigkeit) und von § 8 Abs. 1 aAnwG (Pflicht zur Schaffung klarer Rechts- verhältnisse) gewertet wurde (Beschluss vom 31. Mai 2002). Unter der Herrschaft des BGFA sind ebenfalls bereits Sanktionen ausgesprochen worden, weil in un- genauer Art und Weise eine Bezeichnung: "Advokatur & Notariat" angeführt wur- de. Die Aufsichtskommission hielt dabei fest, dass es zur sorgfältigen und gewis- senhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehöre, dass er seine Person nach aussen nicht in irreführender Weise beschreibe. Er müsse sachlich richtige und eindeutige Bezeichnungen verwenden. Es müsse sofort ersichtlich sein, dass er an seinem gewöhnlichen Arbeitsort keine notarielle Tätigkeit ausüben dürfe. Er habe vielmehr die Pflicht darauf hinzuweisen, dass diese Dienste nur in einem anderen Kanton angeboten würden. Da die entsprechende Internetseite diesen Vorgaben nicht entsprach, wurde das Verhalten als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) und gegen Art. 12 lit. d BGFA (unzulässige Werbung) erachtet (u.a. Beschluss vom 5. Oktober 2006). Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Februar 2009.