7. Die Beschuldigte 1 konnte eine Beeinflussung der Mutter ihrer Klientin keinesfalls ausschliessen. Ihr war der Gesundheitszustand von X. bekannt, ebenso der Umstand, dass der Schlaganfall zu einer anhaltenden Störung des Frischgedächtnisses geführt hatte. Wohl war es ein berechtigtes Anliegen der Beschuldig- - 3 - ten 1, die näheren Umstände bezüglich der Gültigkeit der Vollmachterteilung an den Verzeiger zu klären. Dies berechtigte sie indessen nicht zu einem Direktkontakt mit der Gegenpartei. Vielmehr wären ihr entsprechende Anträge auf nähere Abklärungen in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung offen gestanden.