6. Die Beschuldigte 1 hat indessen gegen das Verbot des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei verstossen. Eine zeitliche Dringlichkeit für die Führung des Gespräches vom 20. September 2012 mit der Klientin des Verzeigers hat nicht bestanden. Wohl ist X. offensichtlich aus freien Stücken und unangemeldet in der Kanzlei der Beschuldigten 1 erschienen. Diese wäre in dieser Situation indessen verpflichtet gewesen, vor einem Gespräch mit der Gegenpartei den Verzeiger zu kontaktieren und um Zustimmung zum Direktkontakt zu ersuchen. Indem sie dies unterliess, verstiess sie gegen das Verbot des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei.