Die Beschuldigte 2 war von ihrer Kanzleikollegin für dieses Gespräch lediglich als Übersetzerin beigezogen worden und hat offensichtlich auch in dieser Funktion den nachfolgenden Brief der Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft mitunterzeichnet. Aufgrund der Aktenlage war sie in dieser Sache nicht mandatiert und hat sich nicht aktiv, sondern vielmehr in der Funktion einer Übersetzerin am Gespräch beteiligt. Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 ist deshalb einzustellen.