5. Vorliegend steht fest, dass die beiden Beschuldigten ohne Kenntnis und damit ohne Zustimmung des Verzeigers am 20. September 2012 mit X., der Klientin des Verzeigers, in ihrer Kanzlei über deren Strafanzeige gesprochen haben. Sie hatten damit Direktkontakt mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Die Beschuldigte 2 war von ihrer Kanzleikollegin für dieses Gespräch lediglich als Übersetzerin beigezogen worden und hat offensichtlich auch in dieser Funktion den nachfolgenden Brief der Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft mitunterzeichnet.