die Anwältin oder den Anwalt herantritt und die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E 4.2; ZR 107 [2008] Nr. 65 E 5.4; ZR 108 [2009] Nr. 38 E. 4.2). Für die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen damit triftige Gründe vorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes bestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen (ZR 107 (2008) Nr. 65 E 5.4).