Nr. 38). 4. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Eine Ausnahmesituation kann insbesondere vorliegen in Fällen zeitlicher Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E 4.1; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51 b). Ein direktes Gespräch mit der Gegenpartei kann auch zulässig sein, wenn diese selbst an - 2 -