3. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört auch die Beachtung des Verbots des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Urteil des Bundesgerichtes 2.P156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 51 und 51a; ZR 107 [2008] Nr. 65 sowie ZR 108 [2009]