Den Beschuldigten wird vorgeworfen, mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei ein Gespräch geführt zu haben; diese ist offensichtlich aus freien Stücken und unangemeldet in der Kanzlei der Beschuldigten erschienen. Aus den Erwägungen: "2. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGE 130 II 270 E.3.2).