Art. 12 lit. a BGFA. Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Für die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen triftige Gründe vorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes bestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen.