{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-04-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG120016_2013-04-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/KG120016.pdf", "Checksum": "88e784f020477580dabfcff84619a116"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG120016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.04.2013 KG120016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:25:26", "Checksum": "e1b212994f5b786149a4cc05fd0b9d02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.04.2013 KG120016\nRegeste:\nDirekte Kontaktnahme mit der Gegenpartei\n\nArt. 12 lit. a BGFA. Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei.\n\nDas Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt\nnicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben.\nFür die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen triftige Gründe\nvorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes bestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen.\n\nDen Beschuldigten wird vorgeworfen, mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei\nein Gespräch geführt zu haben; diese ist offensichtlich aus freien Stücken und\nunangemeldet in der Kanzlei der Beschuldigten erschienen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"2. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und\nAnwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieses Gebot der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte\nBerufstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGE 130 II 270 E.3.2).\n\n3. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört\nauch die Beachtung des Verbots des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die\nBerufsregeln abschliessend umschreibt, nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen\nallgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Urteil\ndes Bundesgerichtes 2.P156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. November 2006,\nE. 4.1; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,\nZürich 2011, Art. 12 N 51 und 51a; ZR 107 [2008] Nr. 65 sowie ZR 108 [2009]\nNr. 38).\n\n4. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei\ngilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Eine Ausnahmesituation kann insbesondere vorliegen in Fällen zeitlicher\nDringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei\nrechtzeitig zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006\nvom 8. November 2006, E 4.1; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51 b). Ein direktes Gespräch mit der Gegenpartei kann auch zulässig sein, wenn diese selbst an\n- 2 -\n\ndie Anwältin oder den Anwalt herantritt und die direkte Kontaktnahme nur schwer\nzu verhindern ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom\n8. November 2006, E 4.2; ZR 107 [2008] Nr. 65 E 5.4; ZR 108 [2009] Nr. 38 E.\n4.2). Für die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten\nKontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen damit triftige\nGründe vorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes\nbestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen (ZR 107 (2008) Nr. 65 E 5.4).\n\n5. Vorliegend steht fest, dass die beiden Beschuldigten ohne Kenntnis und\ndamit ohne Zustimmung des Verzeigers am 20. September 2012 mit X., der Klientin des Verzeigers, in ihrer Kanzlei über deren Strafanzeige gesprochen haben.\nSie hatten damit Direktkontakt mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Die\nBeschuldigte 2 war von ihrer Kanzleikollegin für dieses Gespräch lediglich als\nÜbersetzerin beigezogen worden und hat offensichtlich auch in dieser Funktion\nden nachfolgenden Brief der Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft mitunterzeichnet. Aufgrund der Aktenlage war sie in dieser Sache nicht mandatiert und\nhat sich nicht aktiv, sondern vielmehr in der Funktion einer Übersetzerin am Gespräch beteiligt. Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 ist deshalb einzustellen.\n\n6. Die Beschuldigte 1 hat indessen gegen das Verbot des Direktkontaktes mit\neiner anwaltlich vertretenen Gegenpartei verstossen. Eine zeitliche Dringlichkeit\nfür die Führung des Gespräches vom 20. September 2012 mit der Klientin des\nVerzeigers hat nicht bestanden. Wohl ist X. offensichtlich aus freien Stücken und\nunangemeldet in der Kanzlei der Beschuldigten 1 erschienen. Diese wäre in dieser Situation indessen verpflichtet gewesen, vor einem Gespräch mit der Gegenpartei den Verzeiger zu kontaktieren und um Zustimmung zum Direktkontakt zu\nersuchen. Indem sie dies unterliess, verstiess sie gegen das Verbot des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei.\n\n7. Die Beschuldigte 1 konnte eine Beeinflussung der Mutter ihrer Klientin keinesfalls ausschliessen. Ihr war der Gesundheitszustand von X. bekannt, ebenso\nder Umstand, dass der Schlaganfall zu einer anhaltenden Störung des Frischgedächtnisses geführt hatte. Wohl war es ein berechtigtes Anliegen der Beschuldig-\n- 3 -\n\nten 1, die näheren Umstände bezüglich der Gültigkeit der Vollmachterteilung an\nden Verzeiger zu klären. Dies berechtigte sie indessen nicht zu einem Direktkontakt mit der Gegenpartei. Vielmehr wären ihr entsprechende Anträge auf nähere\nAbklärungen in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung offen\ngestanden.\n\n8. Die Beschuldigte 1 hat durch ihren Direktkontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei vom 20. September 2012 damit gegen Art. 12 lit. a BGFA\nverstossen und ist angemessen zu disziplinieren. \"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 6. April 2013\n"}