Diese Spezialisierung der Beschuldigten als Fachanwältin, neben ihrer sonstigen generellen Berufsausübung als Rechtsanwältin, ist vom Inhalt her ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass die Erlangung dieser Spezialauszeichnung eine sonstige Tätigkeit und Berechtigung als Rechtsanwältin erfordert.