4.3.4.1. In ihrem Briefpapier macht die Beschuldigte beim Titel 'Rechtsanwältin' einerseits einen Hinweis (Fussnote) auf die Liste 28 (Fn 1: 'Eingetragen bei dem Obergericht Zürich gem. Art. 28 BGFA'), anderseits einen Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer X (Fn 2). Beim Titel 'Fachanwältin für Familienrecht' fehlt aber jeglicher Hinweis. 4.3.4.2. Was die Verweisungen im Briefpapier mittels Fussnoten beim Titel 'Rechtsanwältin' betrifft, so entspricht die von der Beschuldigten im Briefpapier gewählte Lösung heute üblicher und weit verbreiteter Handhabung. - 6 -