Auch dient die Beibehaltung der ausländischen Berufsbezeichnung als Entscheidungshilfe, ob der betreffende Anwalt mit nachgewiesenen Kenntnissen einer ausländischen Rechtsordnung allenfalls auch mit Rechtsfragen zum schweizerischen Recht beauftragt werden sollte (Andreas Kellerhals / Tobias Baumgartner, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 27 N 4).