4.3.3.7. Zweck der Bestimmung von Art. 24 BGFA ist, dass durch die Verwendung der ursprünglichen Berufsbezeichnung in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftsstaats und durch die Angabe der ausländischen Berufsorganisation bzw. des ausländischen Zulassungsgerichts sichergestellt wird, dass die Rechtsuchenden ohne Weiteres erkennen können, dass diese Kategorie von Anwältinnen und - 5 -