Rz 34: So hat nach Artikel 4 der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige zuwandernde Rechtsanwalt diese Berufsbezeichnung zu führen, damit der Verbraucher erfährt, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat und dass sich seine ursprüngliche Ausbildung nicht unbedingt auf das nationale Recht dieses Staates erstreckte. Damit dokumentiert (auch) dieser Entscheid sehr deutlich das Erfordernis einer korrekten Berufsbezeichnung bzw. zeigt die Schutzgedanken, welche dahinter stehen.