4.3.3.2. Die Beschuldigte ist deutsche Rechtsanwältin. Sie ist seit 1. März 2007 in dieser 'öffentlichen Liste' eingetragen. Die von der Beschuldigten gewählte ständige Tätigkeit in der Schweiz ist eine Form der zulässigen Berufsausübung für ausländische Anwälte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6013 ff., S. 6065 ff.; vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004, Erw. 3.2 [= SJZ 100 / 2004 S. 569 ff.]; Hans Nater /