4.3.3.1. Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, die berechtigt sind, in ihrem Herkunftsstaat den Anwaltsberuf unter den im Anhang zum BGFA angeführten Berufsbezeichnungen zu führen, können gemäss Art. 27 BGFA in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unter der Voraussetzung, dass sie sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie ihre Geschäftsadresse besitzen, in einer öffentlichen Liste (nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister) im Sinne eines besonderen Verzeichnisses haben eintragen lassen (Art. 28 Abs. 1 BGFA; sogen. 'Liste 28').