4.3.2.4. In einem kürzlich gefällten Entscheid der Aufsichtskommission vom 4. Februar 2010 ging es um die Thematik der Führung des Titels 'Fachanwalt Erbrecht', und zwar für einen Anwalt, der nicht alle Teile des Ausbildungsganges zum 'Fachanwalt SAV (Erbrecht)' absolviert hatte. Diese Thematik wurde vor allem unter dem Aspekt der fehlenden Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage behandelt. Dabei hielt die Aufsichtskommission unter anderem Folgendes fest: