, S. 292 bei Fn 45). In einem Beschluss vom 5. Oktober 2006 (dazu: Georg Pfister, a.a.O., S. 292 bei Fn 46) ging es um die Verwendung der Firmenbezeichnung 'Advokatur und Notariat'. Die fehlende bzw. nicht einlässliche Konkretisierung der geografischen Positionierung der entsprechenden notariellen Tätigkeit führte zu einer Disziplinierung. In einem etwas älteren Entscheid vom 4. März 2004 ging es um die unberechtigte Verwendung eines Doktortitels durch einen Anwalt; auch dies wurde sanktioniert. Was die Zulässigkeit der Bezeichnung - 2 -