Art. 24 BGFA fordert, dass die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats verwenden, unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind. Eine Spezialisierung als Fachanwalt/Fachanwältin ist vom Inhalt her ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren. Damit ist auch bei einer Spezialausbildung ein Vermerk auf die Herkunftsbezeichnung anzubringen. Zu prüfen war der von einer deutschen Rechtsanwältin geführte Titel "Fachanwältin für Familienrecht".