{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG10008_2010-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/98CE9D71931C0F80C12577A8003541BE_KG100008.pdf", "Checksum": "0241980ae7c186e729179208efe69707"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG10008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 26.08.2010 KG10008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:52", "Checksum": "cadeadfe52e598ff6012b89deb95c6c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 26.08.2010 KG10008\nRegeste:\nAnforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel.\n\n4.3.4.2. Was die Verweisungen im Briefpapier mittels Fussnoten beim Titel\n'Rechtsanwältin' betrifft, so entspricht die von der Beschuldigten im Briefpapier\ngewählte Lösung heute üblicher und weit verbreiteter Handhabung.\n- 6 -\n\nDiese Darstellung bei der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin' kann disziplinarrechtlich somit nicht beanstandet werden.\n\n4.3.4.3. Dagegen präsentiert sich die Situation betreffend den gänzlich unterlassenen Hinweis der Beschuldigten zu ihrem Titel 'Fachanwältin für Familienrecht'\nanders.\n\nEinleitend bestehen - zur Klarstellung - keinerlei Zweifel daran, dass die Beschuldigte diesen Titel 'Fachanwältin für Familienrecht', wie die Website der Rechtsanwaltskammer X anführt, zu Recht führt. Es ist aber ein deutscher Titel, dessen\nGrundlage sich in einer deutschen Fachanwaltsordnung (FAO) findet.\n\nDiese Spezialisierung der Beschuldigten als Fachanwältin, neben ihrer sonstigen\ngenerellen Berufsausübung als Rechtsanwältin, ist vom Inhalt her ebenfalls als\nBerufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren. Daran ändert\nauch nichts, dass die Erlangung dieser Spezialauszeichnung eine sonstige Tätigkeit und Berechtigung als Rechtsanwältin erfordert.\n\nDeshalb ist, soweit ein solcher Fachanwalts-Titel von einem europäischen Anwalt\naufgeführt wird, wie vorliegend, auch hier die Verweisung auf die Herkunft dieser\nBerufsbezeichnung ebenso zwingend erforderlich wie beim allgemeinen Titel\n'Rechtsanwalt'. Jedenfalls genügt die Verweisung beim Titel 'Rechtsanwältin' hier\nnicht, wird doch nicht automatisch auch ein Konnex zu diesem Titel gezogen.\n\nEntsprechend muss auch bei diesem von der Beschuldigten angeführten und\nverwendeten Titel das rechtsuchende Publikum wissen, dass die Beschuldigte\nüber einen Titel verfügt, welcher nicht in der Schweiz erworben wurde und welcher nicht Spezialkenntnisse im Schweizer Recht beweist. Auch hier gelten die\ngleichen Grund- und Schutzgedanken.\n\nDa viele Länder die Spezialisierung als Fachanwalt eingeführt haben, wäre hier\n- vor allem im Interesse des rechtsuchenden Publikums - primär die länderspezifische Grundlage dieser Spezialausbildung hervorzuheben; dies gilt umso mehr,\nals die Bezeichnung 'Fachanwalt SAV', wie dargetan, in der Schweiz geschützt ist\nund deshalb die Gefahr einer Verwechslung und Irreführung besteht.\n- 7 -\n\nDie Beschuldigte hätte deshalb - zusammenfassend - auch bei ihrer Spezialausbildung einen Vermerk auf die Herkunftsbezeichnung anbringen müssen, wobei\nwohl einzig, wie dargestellt, eine länderspezifische Präzisierung, wie beispielsweise 'Deutsche Fachanwältin für Familienrecht' oder 'Fachanwältin für Familienrecht gemäss deutscher Fachanwaltsordnung', den Anforderungen an eine gehörige Erläuterung genügen dürfte. Verweisungen mittels Fussnoten wären auch\nhier als zulässig zu erachten.\n\n4.3.4.4. Selbst ohne die Grundlage von Art. 24 BGFA, welche, wie dargetan, bei\nder Berufsbezeichnung klare Herkunftsangaben fordert, müsste vorliegend schon\ndie blosse Anführung des Titels 'Fachanwältin für Familienrecht' durch die Beschuldigte als nicht korrekt erachtet werden, da damit eine unklare bzw. unzulässige Nähe zum geschützten schweizerischen Titel 'Fachanwalt SAV (Familienrecht)' geschaffen wird und dadurch eine erhebliche Irreführungsgefahr besteht.\nDies gilt umso mehr, als die Beschuldigte, was ihre Website offen legt, auch Mitglied im Zürcher Anwaltsverband (ZAV) und in verschiedenen ZAV-Fachgruppen\n(wie ZAV-Fachgruppe Familienrecht) ist, was für das Publikum nahe legen könnte, sie verfüge - was die Titelbezeichnung 'Fachanwältin für Familienrecht' betrifft -\nwohl über einen schweizerischen Titel, insbesondere auch deshalb, weil sich hier\n- im Gegensatz zum Titel 'Rechtsanwältin' - keinerlei weitere Vermerke auf irgendwelche deutsche Grundlagen finden.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 26. August 2010\n"}