{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG10008_2010-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/98CE9D71931C0F80C12577A8003541BE_KG100008.pdf", "Checksum": "0241980ae7c186e729179208efe69707"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG10008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 26.08.2010 KG10008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:52", "Checksum": "cadeadfe52e598ff6012b89deb95c6c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 26.08.2010 KG10008\nRegeste:\nAnforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel.\n\n4.3.3.2. Die Beschuldigte ist deutsche Rechtsanwältin. Sie ist seit 1. März 2007 in\ndieser 'öffentlichen Liste' eingetragen. Die von der Beschuldigten gewählte ständige Tätigkeit in der Schweiz ist eine Form der zulässigen Berufsausübung für\nausländische Anwälte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der\nAnwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, BBl 1999 S.\n6013 ff., S. 6065 ff.; vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004, Erw. 3.2 [= SJZ 100 / 2004 S. 569 ff.]; Hans Nater / Michael\nTuchschmid, Die internationale Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, in: Bilaterale Verträge I / II Schweiz\nEU, Zürich-Basel-Genf 2007, S. 303-325).\n\n4.3.3.3. Gemäss Verweisung in Art. 27 Abs. 2 BGFA gelten für diese europäischen Anwältinnen und Anwälte jedoch die weiteren Bestimmungen des vierten\nAbschnitts des BGFA, somit die Art. 23-25 BGFA (Hans Nater / Michael\nTuchschmid, a.a.O., S. 320).\n\n4.3.3.4. Art. 24 BGFA fordert, dass die dienstleistungserbringenden Anwältinnen\nund Anwälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats verwenden, unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses\nStaats zugelassen sind. Grundlage dafür bilden verschiedene Richtlinien der EU\n(je mit Verweisungen: Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August\n- 4 -\n\n2004, Erw. 3.1 [= SJZ 100 / 2004 S. 569 ff.]; Hans Nater / Michael Tuchschmid,\na.a.O., S. 309 Rz 14 ff.).\n\n4.3.3.5. Klar ist, dass alle diese Hinweise auf die Zuständigkeit / Herkunft überall\ndort anzubringen sind, wo die Berufsbezeichnung vom Anwalt verwendet wird,\nalso in Eingaben, auf Schriftstücken jeglicher Art, in Firmenbroschüren, auf Visitenkarten, im Internet etc.\n\n4.3.3.6. Illustrativ ist dazu vorab der Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-168/98 in Sachen Grossherzogtum Luxemburg gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union vom 7. November 2000 (abrufbar auf: www.curia.europa.eu/). Der Gerichtshof musste sich\nhier unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob die Zulassung von ausländischen Anwälten nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von\nInländern führe. Der Gerichtshof zog hier (unter anderem) in Betracht:\n\nRz 28:\nAusserdem hat nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 98/5 der in einem Mitgliedstaat unter seiner\nursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt diese Berufsbezeichnung zu führen; die Bezeichnung 'muss verständlich und so formuliert sein, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats möglich ist'.\n\nRz 34:\nSo hat nach Artikel 4 der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige zuwandernde\nRechtsanwalt diese Berufsbezeichnung zu führen, damit der Verbraucher erfährt, dass der Anwalt,\ndem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat\nerworben hat und dass sich seine ursprüngliche Ausbildung nicht unbedingt auf das nationale Recht\ndieses Staates erstreckte.\n\nDamit dokumentiert (auch) dieser Entscheid sehr deutlich das Erfordernis einer\nkorrekten Berufsbezeichnung bzw. zeigt die Schutzgedanken, welche dahinter\nstehen.\n\n4.3.3.7. Zweck der Bestimmung von Art. 24 BGFA ist, dass durch die Verwendung der ursprünglichen Berufsbezeichnung in der Amtssprache des jeweiligen\nHerkunftsstaats und durch die Angabe der ausländischen Berufsorganisation bzw.\ndes ausländischen Zulassungsgerichts sichergestellt wird, dass die Rechtsuchenden ohne Weiteres erkennen können, dass diese Kategorie von Anwältinnen und\n- 5 -\n\nAnwälten ihre beruflichen Qualifikationen nicht in der Schweiz erworben hat und\ndass es sich nicht um einen in der Schweiz zugelassenen Anwalt handelt, der in\neinem kantonalen Register eingetragen ist (Hans Nater / Michael Tuchschmid,\na.a.O., S. 320; Adrian Staehelin, Daniel Staehelin, Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich-Basel-Genf 2008, S. 565 Rz 62, Rz 64; Dominique Dreyer, in:\nFellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 24 N 1).\n\nAuch dient die Beibehaltung der ausländischen Berufsbezeichnung als Entscheidungshilfe, ob der betreffende Anwalt mit nachgewiesenen Kenntnissen einer\nausländischen Rechtsordnung allenfalls auch mit Rechtsfragen zum schweizerischen Recht beauftragt werden sollte (Andreas Kellerhals / Tobias Baumgartner,\nin: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 27 N 4).\n\nZiel der Präzisierung der Berufsbezeichnung ist deshalb - zusammenfassend - die\nVerhinderung einer Verwechslungsgefahr (so bereits: Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA]\nvom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6013 ff., S. 6066; Hans Nater / Michael Tuchschmid, a.a.O., S. 320) und die Schaffung einer klaren und transparenten\nSituation, primär im Sinne und Interesse des rechtsuchenden Publikums, aber\nauch einer geordneten Rechtspflege.\n\n4.3.4. Würdigung\n\nNachfolgend ist die Titelführung der Beschuldigten genauer zu beleuchten und zu\nprüfen.\n\n4.3.4.1. In ihrem Briefpapier macht die Beschuldigte beim Titel 'Rechtsanwältin'\neinerseits einen Hinweis (Fussnote) auf die Liste 28 (Fn 1: 'Eingetragen bei dem\nObergericht Zürich gem. Art. 28 BGFA'), anderseits einen Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer X (Fn 2). Beim Titel 'Fachanwältin für\nFamilienrecht' fehlt aber jeglicher Hinweis.\n\n"}