{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG10008_2010-08-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/98CE9D71931C0F80C12577A8003541BE_KG100008.pdf", "Checksum": "0241980ae7c186e729179208efe69707"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG10008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 26.08.2010 KG10008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:52", "Checksum": "cadeadfe52e598ff6012b89deb95c6c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 26.08.2010 KG10008\nRegeste:\nAnforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel.\n\nArt. 24 BGFA, Art. 27 Abs. 2 BGFA. Anforderungen an die von Anwältinnen\nund Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel.\n\nArt. 24 BGFA fordert, dass die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats verwenden, unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie\nunterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats\nzugelassen sind. Eine Spezialisierung als Fachanwalt/Fachanwältin ist vom Inhalt\nher ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren.\nDamit ist auch bei einer Spezialausbildung ein Vermerk auf die Herkunftsbezeichnung anzubringen.\n\nZu prüfen war der von einer deutschen Rechtsanwältin geführte Titel \"Fachanwältin für Familienrecht\".\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"4.3.2. Grundlagen des BGFA zur Titelführung / Titelverwendung\n\n4.3.2.1. Die Aufsichtskommission hat sich bereits in mehreren Disziplinarverfahren mit Fragestellungen befassen müssen, welche das Auftreten eines Anwalts\nund hier vorab die Titelwahl bzw. die Titelverwendung und / oder die Anpreisung\nspezieller Fähigkeiten betrafen.\n\n4.3.2.2. So hat die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 6. November 2008\n(publiziert in: ZR 108/2009 Nr. 24) etwa das nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Anführen des Zusatzes 'Eingetragen im Anwaltsregister' disziplinarrechtlich beurteilt. Die unkorrekte Verwendung des Hinweises 'Lehrbeauftragter an der Universität' wurde sodann im Beschluss vom 3. April 2008 sanktioniert (dazu: Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105/2009\nNr. 12 S. 285 ff., S. 292 bei Fn 45). In einem Beschluss vom 5. Oktober 2006 (dazu: Georg Pfister, a.a.O., S. 292 bei Fn 46) ging es um die Verwendung der Firmenbezeichnung 'Advokatur und Notariat'. Die fehlende bzw. nicht einlässliche\nKonkretisierung der geografischen Positionierung der entsprechenden notariellen\nTätigkeit führte zu einer Disziplinierung. In einem etwas älteren Entscheid vom 4.\nMärz 2004 ging es um die unberechtigte Verwendung eines Doktortitels durch einen Anwalt; auch dies wurde sanktioniert. Was die Zulässigkeit der Bezeichnung\n- 2 -\n\n'Rechtsanwälte und Notare' betrifft, so hat sich die Aufsichtskommission dazu am\n5. Februar 2009 vernehmen lassen (publiziert in: ZR 108/2009 Nr. 21).\n\n4.3.2.3. In der anwaltlichen Spezialliteratur findet sich etwa auch ein Hinweis auf\neinen Entscheid einer deutschen Aufsichtsbehörde, welche den Zusatz 'Associates' im Briefkopf einer deutschen Anwaltskanzlei als täuschend qualifizierte, weil\ndieser Hinweis eine Internationalität suggeriere, welche im konkreten Fall nicht\nvorgelegen sei (zitiert bei: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12. N 115 Fn 421).\n\nDer Website der Rechtsanwaltskammer Köln (http://www.rak-koeln.de/index.-\nphp?index=659) lässt sich ein Entscheid des Deutschen Landesgerichtes München vom 9. Februar 2010 entnehmen, welche einem Rechtsanwalt, welcher kein\nFachanwalt für Erbrecht war, verwehrte, sich als 'Spezialist für Erbrecht' zu bezeichnen.\n\n4.3.2.4. In einem kürzlich gefällten Entscheid der Aufsichtskommission vom\n4. Februar 2010 ging es um die Thematik der Führung des Titels 'Fachanwalt\nErbrecht', und zwar für einen Anwalt, der nicht alle Teile des Ausbildungsganges\nzum 'Fachanwalt SAV (Erbrecht)' absolviert hatte. Diese Thematik wurde vor allem unter dem Aspekt der fehlenden Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage behandelt. Dabei hielt die Aufsichtskommission unter anderem Folgendes fest:\n\nAngesichts dieser Vorgaben erscheint durchaus möglich, dass die unberechtigte Verwendung\ndes vollständigen Titels 'Fachanwalt SAV Erbrecht' zu einer Disziplinierung des Trägers führen könnte; jedenfalls erfüllt der Gesuchsteller die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend auch nach seinen eigenen Angaben nicht. Zwar steht - auch nach dem Standpunkt des\nGesuchstellers - nicht die Verwendung dieser vollständigen Bezeichnung zur Diskussion;\naber auch die vom Gesuchsteller begehrte (reduzierte) Titelwahl und entsprechende Titelverwendung könnte allenfalls Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden, erstens, weil\ndie angeführten Titel massgebliche Elemente der geschützten Titelbezeichnung beinhalten,\nund zweitens, weil sich angesichts der in Frage stehenden Titel Fragen der Unterscheidbarkeit und Verwechselbarkeit stellen könnten. Die vom Gesuchsteller anbegehrten Titelwahlen\nund die angestrebten Titelverwendungen könnten jedenfalls in den Anwendungsbereich von\nArt. 12 lit. d BGFA fallen.\n\n4.3.2.5. Alle diese Verstösse bzw. Verhalten wurden primär unter dem Aspekt von\nArt. 12 lit. d BGFA, sekundär unter der Norm von Art. 12 lit. a BGFA, geprüft.\n- 3 -\n\n4.3.3. Grundlagen für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA\n\n4.3.3.1. Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, die berechtigt sind, in ihrem Herkunftsstaat den Anwaltsberuf unter den im Anhang zum BGFA angeführten Berufsbezeichnungen zu führen, können gemäss Art. 27 BGFA in der\nSchweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unter der Voraussetzung, dass sie sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie ihre Geschäftsadresse besitzen, in einer öffentlichen Liste (nicht zu verwechseln mit dem\nkantonalen Anwaltsregister) im Sinne eines besonderen Verzeichnisses haben\neintragen lassen (Art. 28 Abs. 1 BGFA; sogen. 'Liste 28').\n\n"}