wahrung im einen Mandat diejenige im anderen Mandat irgendwie massgeblich bzw. disziplinarrechtlich relevant beeinträchtigte: Erstens waren die Rechtsvertretungen nicht gegen einander gerichtet, zweitens waren die Mandatsträger unterschiedlich, drittens beschlug die Interessenwahrung im Strafverfahren nicht die gleichen Themen wie diejenige im Ehescheidungsverfahren, viertens ging es im Ehescheidungsverfahren primär und ausschliesslich um den Verzeiger und dessen Ehefrau, vor allem, was man den Akten entnehmen kann, um deren finanzielle Ansprüche, fünftens spielte die neue Lebenspartnerin des Verzeigers im Ehe-