Der Beschuldigte betont in diesem Zusammenhang sinngemäss zu Recht, dass es einer solchen positiven oder glorifizierenden Darstellung der Lebenspartnerin des Verzeigers weder bedurfte, noch dass diese gefordert war. Auch den heute vorliegenden Akten aus dem Scheidungsverfahren lässt sich keine ausschliessliche und massgebliche Fokussierung der Gegenpartei des Verzeigers im Ehescheidungsverfahren bzw. des Gerichtes auf die Lebenspartnerin des Verzeigers erkennen. Dies wäre theoretisch vielleicht möglich gewesen, wurde vorliegend aber tatsächlich nicht gemacht.