Es ist auch nicht nachvollziehbar, was der Verzeiger mit den Darstellungen bezwecken möchte, der Beschuldigte 'hätte die Pflicht gehabt, bei Einwendungen der Ehefrau und Mutter gegen die Lebenspartnerin des Anzeigeerstatters Gegensteuer zu geben und diese im besten Lichte darzustellen' oder 'Der Beschuldigte äusserte sich an dieser Verhandlung nach den Einwendungen der Ehefrau betr. A. nicht mehr. Hätte er sich geäussert, dann hätte er aus beruflicher Pflicht über den Charakter von A. das beste Bild zeichnen müssen, ganz augenscheinlich contre-coeur, da er sich - beruflicher Pflichterfüllung im Rahmen seines anderen