Soweit der Verzeiger nun dartut, das Vertrauen in den Beschuldigen als seinen Anwalt sei nach Kenntnis des genauen Inhaltes der Strafanzeige 'mit einem Schlag' dahin gewesen, so lässt sich diese Haltung nicht nachvollziehen. Der Beschuldigte hat umgehend nach Einreichung der Strafanzeige offen kommuniziert und dem Verzeiger die Thematik dargelegt. Dieser hat davon Kenntnis genommen und zu Recht keine Interessenkollision wahrgenommen. Zudem hat der Verzeiger, worauf der Beschuldigte ebenfalls hinweist, das Mandat nicht sofort widerrufen, sondern noch weitergeführt. - 7 -