Entscheidend ist, dass der Beschuldigte diese Thematik dem Verzeiger nach der Einreichung der Strafanzeige am 2. Februar 2009 umgehend offenlegte, insbesondere ihn auch über die Einreichung einer Strafanzeige orientierte. Für eine frühere Information des Verzeigers bestand weder eine Grundlage noch Notwendigkeit. Damit kann auch offen gelassen werden, wann genau der Beschuldigte über die dazu notwendigen Informationen verfügte. Der Verzeiger verdankte die 'offene Kommunikation' und führte wörtlich ― und dies ergänzend zu den Zitaten in der Verzeigung ― aus: