Zu prüfen ist nachfolgend, ob lediglich aufgrund der personellen Verbindungen zwischen dem Mandanten des Beschuldigten und A. dennoch ein disziplinarrechtlich relevanter Interessenkonflikt bejaht werden kann bzw. muss. Es ist offensichtlich, dass A. in beiden Mandaten eine direkte oder indirekte Rolle spielte. Einfach ist die Beurteilung beim Mandat 'Firma Y.'. Zwar richtete sich die Strafanzeige des Beschuldigten im Auftrage der Firma Y. vom 20. Januar 2009 - 6 -