Diese beiden Mandate 'Scheidungsverfahren X.' / 'Strafanzeige Firma Y.' selbst berührten sich (noch) nicht. Zudem bestand auch kein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und A. Hätte beispielsweise der Beschuldigte im Auftrag der Firma Y. Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. gegen A. erhoben und gleichzeitig A. in ihrem (allfälligen) Ehescheidungsverfahren vertreten, so läge, was keiner weiteren Begründungen bedarf, ein disziplinarrechtlich relevanter Interessenkonflikt vor; diese Konstellation besteht vorliegend aber nicht.