2.1.2.1. Werden die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung, dass der Beschuldigte keinem konkreten Interessenkonflikt unterstand. 2.1.2.2. Aus den Akten bzw. auch der Darstellung der Parteien ergibt sich Folgendes: