Voraussetzung für eine gültige Einwilligung ist jeweils die Art des Konfliktes. Es versteht sich von selbst und wurde oben dargelegt, dass bei einem direkten Konflikt eine Einwilligung nicht möglich ist, da ein solcher Konflikt unlösbar ist. In den meisten anderen Fällen ist aber eine Einwilligung je nach der jeweils vorliegenden und zu prüfenden Interessenlage des / der Klienten grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 844). - 5 - 2.1.2. Würdigung