2.1.1.7. Anderseits wäre zu berücksichtigen, dass selbst eine Konfliktsituation einem Klienten nicht von vorneherein schaden muss. Wenn seine Interessen durch den Konflikt nur am Rande berührt werden, kann der Klient die Person des Anwalts als wichtiger beurteilen als eine nur mögliche oder geringfügige Beeinträchtigung der Interessenwahrung (Kaspar Schiller, a.a.O., N 825). Sodann kann der Klient in eine potentielle Konfliktsituation einwilligen (dazu umfassend: Kaspar Schiller, a.a.O., N 825 ff.). In diesem Falle wird ein Konflikt vermieden (Kaspar Schiller, a.a.O., N 842). Voraussetzung für eine gültige Einwilligung ist jeweils die Art des Konfliktes.