4.2.2). Ein Rechtsanwalt, der in der gleichen Angelegenheit bzw. in einer Angelegenheit, welche zu verschiedenen Mandaten Verbindungen aufweist, mehrere Mandanten vertritt, muss sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen könnte. Entsprechend hat er alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte (BGE 134 II 108 Erw. 4.2.3 S. 112 f.). Diese Grundsätze sind auf alle möglichen Interessenkollisions-Fälle anzuwenden.