Daneben gibt es weitere Formen von Mehrfachvertretungen, welche jeweils gesondert zu beleuchten sind. Entscheidend ist stets die Prüfung der konkreten Interessenlage jedes Beteiligten, was auch die jüngste publizierte Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE 134 II 108) dokumentiert. Wie das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid BGE 134 II 108 festgehalten hat, genügt die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien nicht, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen;