Es gibt aber eine weite Bandbreite möglicher Formen von Mehrfachvertretungen. Dem bereits beschriebenen direkten Konflikt steht die Interessenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt gegenüber; eine solche Interessenwahrung ist im Grundsatz nicht unzulässig, denn bei parallelen, gleichgerichteten bzw. deckungsgleichen Interessen besteht im Grundsatz kein Konflikt (Kaspar Schiller, a.a.O., N 884; BGE 134 II 108 Erw. 3 S. 110, Erw. 4.2.1 S. 111). - 4 -