Dass in einem solchen Falle des direkten Konfliktes eine disziplinarrechtlich zu sanktionierende Konfliktsituation besteht, liegt auf der Hand, ungeachtet der Frage, ob die Parteien dies billigen oder nicht (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 101; zur Bedeutung der Zulässigkeit der Einwilligung des Klienten: Kaspar Schiller, a.a.O., N 825 ff.).