Zwar begründet nicht jedes abweichende Interesse von Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich verkehrt, einen Konflikt. Vorausgesetzt wird eine Bindung, die naheliegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rücksicht nimmt, so dass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird (Kaspar Schiller, a.a.O., N 905 ff.) bzw. Vertraulichkeitskonflikte entstehen könnten (Kaspar Schiller, a.a.O., N 816 ff., N 860, N 882 f.). Auch Organfunktionen können deshalb Konfliktsituationen schaffen.