Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass es keine Rolle spielt, wie die Interessenkollision begründet wird. Entsprechend ist auch nicht gefordert, dass die Interessenkollision vor allem oder ausschliesslich aus anwaltlicher Mandatsführung abgeleitet wird. Entscheidend ist ― wie die jüngste Rechtsprechung dokumentiert ― einzig der Sachzusammenhang (BGE 134 II 108 Erw. 3; Urteil - 2 -