Art. 12 lit. c BGFA. Interessenkollision. Eine Interessenkollision kann nicht bloss aus anwaltlicher Mandatsführung entstehen, sondern auch aus andern geschäftlichen Beziehungen. Entscheidend ist einzig der Sachzusammenhang. Auch Organfunktionen können deshalb Konfliktsituationen schaffen. Konkrete Interessenkollision im vorliegenden Verfahren verneint.